Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / 2. Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen
2. EuroEG-NRW§ 2 Andere Bezugsgrößen
Stand: 26.08.2026
Soweit der Lombardsatz der Deutschen Bundesbank oder die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet werden, treten
a) an die Stelle des Lombardsatzes der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF Zinssatz),
b) an die Stelle der "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze die "EURO Interbank Offered Rate"-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion.